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DGV: Stand: 17. April, 13.15 Uhr

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Es gilt grundsätzlich weiterhin, was wir Ihnen gestern mitteilen mussten: Nach Verlautbarung der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern nach wie vor für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine neuerliche Prüfung soll am 30. April erfolgen.

Seit dem gestrigen Abend wird jedoch überdeutlich erkennbar, dass die konkrete Umsetzung der Beschlüsse Ländersache ist. So erfahren wir aus den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen, dass teilweise eine kurzfristige Wiederaufnahme des Golfsports ab Montag, den 20. April (Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern) oder ab dem 4. Mai (Schleswig-Holstein) möglich gemacht werden soll, bzw. dass man die fortgeschriebenen Verbotsregelungen noch einmal „nachschärfen“ (Sachsen) wird. Das bedeutet, soweit man dies jetzt endgültig abschätzen kann (offizielle Texte der Länderregelungen liegen noch nicht vor), dass jedenfalls in diesen Bundesländern die Wiedereröffnung unmittelbar bevorsteht oder eine baldige Wiedereröffnungsperspektive besteht.

Golfanlagen jedenfalls bis Anfang Mai geschlossen

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Gemäß der gestrigen (15.04.2020) Verlautbarung der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern nach wie vor für den Publikumsverkehr geschlossen. Mit großer Enttäuschung und Unverständnis nehmen wir wahr, dass das Verbot des Sportbetriebs auf Sportstätten unverändert jedenfalls bis Anfang Mai fortgeschrieben wurde. Eine neuerliche Prüfung soll am 30. April erfolgen. Bis dahin werden wir, auch im Schulterschluss mit den weiteren Verbänden des Golfsports, intensiv und mit gesteigertem Nachdruck die Wiedereröffnung des Sportbetriebs auf Ihren Anlagen verfolgen. Wir untersuchen derzeit darüber hinaus, inwieweit eine rechtliche Überprüfung der Folgen des gestern getroffenen Regierungsbeschlusses bzw. der folgenden Ausführungsbestimmungen Erfolg verspricht. Parallel mit diesem Bulletin versenden wir zudem eine Pressemitteilung, in der wir unser Unverständnis klar und unmissverständlich öffentlich äußern. Nutzen Sie unsere Pressemitteilung, die im DGV-Serviceportal hinterlegt und diesem Bulletin als Anlage beigefügt ist, gerne für Ihre Zwecke.

DGV regt Lockerung an: Individualsport im Freien unter Einbeziehung kontrollierter Ausübung auf Sportstätten soll in absehbarer Zukunft wieder möglich werden

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Mit Schreiben vom heutigen Tage wendet sich der DGV zur Unterstützung des politischen Planungsprozesses an eine große Zahl relevanter Entscheidungsträger auf Bundes- und Landesebene (Bundes- und Landesregierungen, Ministerien, Abgeordnete). Ziel ist es, die besondere Eignung und Bedeutung gerade des Individualsports auf Sportstätten im Freien bei der zu erwartenden Überarbeitung der derzeit geltenden Verordnungen rechtzeitig zu kommunizieren.

Die aktuelle Verordnungslage zur Bewältigung der Corona-Krise gilt zu allermeist bis zum 19. April 2020. Änderungen sind bis dahin mit Sicherheit nicht zu erwarten. Es ist aber davon auszugehen, dass die maßgeblichen staatlichen Stellen spätestens im Anschluss an die Ostertage mit konkreten Planungen zu angepassten Regelungen für die Zeit nach dem 19. April 2020 beginnen. Dabei möchten wir mit unserem konkreten Regelungsvorschlag das Augenmerk darauf lenken, was gerade der Individualsport auf Sportstätten im Freien als Teil des gesamten organisierten Sports zur Weiterentwicklung der Bestimmungen beitragen kann. Uns geht es nicht um eine Sonderregelung für den Golfsport, sondern um das Herausstellen des Nutzens des Individualsports auf Sportstätten im Freien allgemein (worunter auch Golf fällt), wenn er von sachgerechten Regelungen zum konsequenten Gesundheitsschutz begleitet wird.

https://serviceportal.dgv-intranet.de/files/pdf2/dgv-bulletin-nr.-14-vom-6.-april.pdf

⚠️Platzsperre⚠️

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Aufgrund der Anordnungen der Bayerischen Staatsregierung ist der Golfplatz, Driving Range, Restaurant, Waschräume bis einschließlich 19.4.2020 geschlossen

Bitte haben Sie Verständis, wir geben Ihnen umgehend bescheid sobald sich hier was ändert

Laut der Informationen der PGA of Germany an ihre Mitglieder sind die Verstöße gegen die Verbote nach § 75 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Sofern es durch den Verstoß zur Verbreitung von Corona oder den Erregern kommt. kann sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden

DGV Ausweise

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Die DGV-Ausweise 2020 und Jahresaufkleber liegen zur Abholung im Büro bereit. Bitte beachtet unsere Öffnungszeiten im März

Nonigo Turniere

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Unsere Nonigo (Training und Turnier für noch nicht Golfer) Termine für 2020 stehen fest. Diese wären Sonntag, 15. März, Samstag, 18. April sowie Sonntag, 14. Juni. Infos und Anmeldung:
https://www.golfclub-hassberge.de/nonigo/

Vorstandschaft 2020

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Bei der Mitgliederversammlung am 6. Februar wurden erneut Wolfgang Milewski und Dieter Diehm als Vorstand gewählt. Neu im Vorstandsteam ist Peter Bartel. Peter Keidel wurde zum Ehrenpräsident gewählt. Herzlichen Glückwunsch!

Mitgliedsbeiträge

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Es besteht die Möglichkeit für Barzahlungen der Mitgliedsbeiträge am Donnerstag, 06.02.20 und 13.02.20, jeweils von 10 – 14 Uhr vorbeizukommen.

Der Platz ist ausschließlich auf Wintergrüns spielbar.

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